UnserEbersdorf.de
Die Internetseite des Heimat- und Schulfördervereins Chemnitzer-Ebersdorf.

 

 

Satzung.

Satzung des
Unser Ebersdorf e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: "Unser Ebersdorf e.V."
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Chemnitz und wird in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Chemnitz eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Dezember und endet am 30. November des Folgejahres.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Rahmen der

a)    Pflege des kulturellen Erbes von Ebersdorf und näherer Umgebung durch Ausgestaltung und Organisation von örtlichen Höhepunkten (z.B. Heimat- und Schulfeste, Erntedankfeste, Vorträge) und Förderung der ortsgeschichtlichen Forschung,

b)   Unterstützung und Förderung einer humanen und umweltfreundlichen Erziehung unserer Kinder und Jugendlichen, einschließlich der "Schule im Grünen" durch:

- Unterstützung des wöchentlichen Projektunterrichtes,
- Hilfe bei der weiteren Ausgestaltung des Schulgartens nach ökologischen
  Gesichtspunkten,
- Unterstützung der nachmittäglichen Arbeitsgemeinschaften,
c)    Unterstützung und Förderung der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes sowie der Landschaftspflege im Chemnitzer Ortsteil Ebersdorf, insbesondere auch die Einhaltung von Ordnung, Sauberkeit und Sicherheit.

2. Der Verein ist selbstlos tätig im Sinne      des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung      und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die      satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

4.Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütung oder Ausgaben begünstigt werden.

    § 3 Mitgliedschaft

    1. Mitglied des Vereins kann werden:

    a)    alle Einwohner von Ebersdorf und näherer Umgebung,

    b)   alle Personen, die sich den Zielen der "Schule im Grünen" verbunden fühlen.

    2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand und teilt seine Entscheidung der/dem Antragsteller/-in mit. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung. 

    3. Die Mitgliedschaft endet durch  Austritt, Tod oder Ausschluss, wobei der Austritt nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich ist und mindestens einen Monat im Voraus schriftlich erklärt werden muss. 

    4. Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung seinen Beitrag nicht entrichtet oder das Vereinswohl gefährdet oder sich unehrenhafte Handlungen hat zuschulden kommen lassen.

     

    § 4 Beiträge

    1. Der Verein erhebt einen Beitrag je  Kalenderjahr. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

    2.   Der Jahresbeitrag ist mit Beginn der Mitgliedschaft zu entrichten. Er ist jeweils bis zum 31. März eines jeden Geschäftsjahres unaufgefordert an den Kassenführer zu zahlen. Es besteht kein Anspruch auf Rückvergütung bereits gezahlter Beiträge bei Ausscheiden vor Ablauf des Geschäftsjahres.  Eine Mitgliedschaft von weniger als zwölf Monaten im Geschäftsjahr führt zu keiner Minderung des Jahresbeitrages.

    1. Der Verein darf freiwillige Spenden  auch von Nichtmitgliedern annehmen. Diese freiwilligen Zuwendungen dürfen ebenfalls nur zur Verwirklichung des gemeinnützigen Zweckes des Vereins erwendet werden.

    § 5 Organe

    Organe des Vereins sind:

    a) die Mitgliederversammlung

    b) der Vorstand.

     

    § 6 Mitgliedsversammlung

    1. In jedem Geschäftsjahr ist eine  Jahreshauptversammlung abzuhalten. 
    2. Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss folgende Punkte enthalten:
           
           - Geschäftsbericht des Vorstandes und des Kassenprüfers,
           - Entlastung des Vorstandes und des Kassenprüfers,
           - Wahl des Vorstandes und des Kassenprüfers,
           - Behandlung vorliegender Anträge,
           - Verschiedenes.   
    3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen

    a)    auf Beschluss von zwei Mitgliedern des Vorstandes,

    b)   auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder. Der Antrag muss Zweck und Gründe der Einberufung enthalten. 

    1. Der Vorstand kann jederzeit weitere Mitgliederversammlungen einberufen.
    2. Zu jeder Mitgliederversammlung ist mindestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt ihrer Abhaltung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. 
    3. Jedes Mitglied kann vor Eintritt in die Beratung der nach § 6 Abs. 5 dieser Satzung vorgeschlagenen Tagesordnung  die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte beantragen. Die Tagesordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.    
    4. Der Vorsitzende oder ein vom Vorstand bestimmtes Vorstandsmitglied leitet die Mitgliederversammlung. Jede  ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
    5. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als  abgelehnt.
    6. Zur Änderung der Vereinssatzung bedarf es einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Die Vereinssatzung kann nicht geändert werden, wenn dies nicht gemäß § 6 Abs. 5 dieser Satzung vier Wochen vor der Mitgliederversammlung in der vorgeschlagenen Tagesordnung angekündigt wurde.  
    7. Über den Verlauf einer jeden Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Leiter der Versammlung und vom bestellten Protokollführer zu unterzeichnen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in der Niederschrift wörtlich aufzunehmen.

    § 7 Vorstand

    1. Der Vorstand besteht aus:

    a) dem 1. Vorsitzenden,
    b) dem 2. Vorsitzenden,
    c) dem Schriftführer und
    d) dem Kassenwart.

    2. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich, außergerichtlich und im Innenverhältnis, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist

    3. Der Vorstand ordnet alle Angelegenheiten des Vereins, soweit die Beschlussfassung nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten ist

    4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.  Bei Stimmengleichheit ist der Antrag bis zur nächsten Vorstandssitzung zu vertagen. 

    5. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 

    6. Der Vorstand kann zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben Beisitzer berufen. Diese nehmen mit beratender Stimme ohne Stimmrecht für die Dauer ihrer Aufgaben an den Vorstandssitzungen teil. 

    § 8 Kassenprüfer

    1. Der Kassenprüfer ist berechtigt und  verpflichtet, die Kassenführung laufend zu überwachen.
    2. Der Kassenprüfer hat über seine Tätigkeit in der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten. 

    § 9 Wahlen

    1. Die Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer werden einzeln von der Jahreshauptversammlung für zwei Geschäftsjahre gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Hat kein Kandidat diese Mehrheiterreicht, folgt ein zweiter Wahlgang, bei dem die einfache Mehrheit genügt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 
    2. Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer, deren Amtszeit abgelaufen ist, bleiben im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. 
    3. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes und des Kassenprüfers endet vor dem festgelegten Ablauf der Amtszeit durch Austritt, Niederlegung, Ausschluss oder Tod sowie ferner durch Entziehen des Vertrauens auf Grund des Beschlusses der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Im letztbezeichneten Fall hat dieselbe Mitgliederversammlung die Ergänzungswahl durchzuführen. 
    4. Wahlen und Beschlüsse über das Entziehen des Vertrauens sind gemäß § 6 Abs. 5 dieser Satzung vier Wochen vor der Mitgliederversammlung anzukündigen. 
            
            

    § 10 Auflösung des Vereins

    1. Über die Auflösung des Vereins  entscheidet allein die Mitgliederversammlung. 
    2. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins darf nur erfolgen, wenn sie gemäß § 6 Abs. 5 dieser Satzung vier Wochen vor dem Zeitpunkt der Mitgliederversammlung angekündigt wurde.   
    3. Der Beschluss bedarf einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder. 
    4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen dem Elternverein krebskranker Kinder e.V., Rudolf-Krahl-Straße 61a, 09116 Chemnitz, Vereinsregister    Nr. VR 106 des Amtsgerichts Chemnitz, anheim, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.  
    5. entfallen
        

    vorstehende Satzung entspricht der Fassung der 7. Änderung zum 23.01.2015

    erstellt und überarbeitet durch Heiko Lorenz, 1. Vorsitzender

     

     

     

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